GetraV e.V. Gesellschaft für transkulturelles Verstehen


Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Wenn Sie Mitglied bei der GetraV werden wollen, dann öffnen Sie bitte den Mitgliedsantrag.

Sie können Ihren Mitgliedsantrag nun einfach ausdrucken, oder Sie speichern Ihn vorher ab.

Füllen Sie bitte alle Felder aus, und unterschreiben Sie den Mitgliedsantrag!

Den Mitgliedsantrag schicken Sie bitte an die auf dem Antrag angegebene Adresse.

Mitgliedsbeitrag & Spenden

Der Jahresbeitrag unseres gemeinnützigen Vereins GetraV e.V. beträgt derzeit 30,00 €.

Aufgrund unserer Gemeinnützigkeit können Sie unsere Arbeit auch mit Spenden unterstützen.

Sowohl den Mitgliedsbeitrag, als auch Ihre Spenden richten Sie bitte an folgendes Konto:

IBAN:            DE96 7205 0000 0000 9971 71
BIC:                AUGSDE77XXX
Bankname:    Stadtsparkasse Augsburg

Selbstverständlich übersenden wir Ihnen eine Spendenquittung.

Satzung der GetraV - Gesellschaft für transkulturelles Verstehen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Gesellschaft für transkulturelles Verstehen e.V. Die Kurzbezeichnung lautet GetraV (e.V.).
2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

 § 2 Gemeinnützigk
eit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Universitätsbibliothek der Universität Augsburg mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für den Erwerb von Büchern, Zeitschriften und elektronische Medien verwendet wird.

 § 3 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins dient der Förderung einer friedlichen und fruchtbaren Koexistenz von Ausdrucksformen des Geisteslebens verschiedenster Kulturen. Dies soll auf dreifache Weise geschehen:
a) durch Gewinnung von Wissen in streng wissenschaftlicher Methodik innerhalb der relevanten Forschungsdisziplinen (Philosophie, Theologie, Kunst(theorie), Archäologie, Ideengeschichte, Philologie etc.) und in interdisziplinärer Zusammenarbeit bzw. durch interdisziplinären Austausch;
b) durch Veröffentlichung der Forschungsresultate und Diskussion in der Fachwelt;
c) durch popularwissenschaftliche Umsetzung des Erarbeiteten in Schriften, Workshops, Vorträgen, Seminaren usw., die der Information interessierter Laien, früher Volksbildung genannt, dienen soll.
2. Fernziel des Vereins ist der Aufbau einer humanistischen Lehr‑ und Forschungswerkstätte, in der über die akademischen Disziplingrenzen hinweg der Erwerb und Austausch von Erkenntnissen ermöglicht wird, die sich auf das Kulturübergreifende des geistigen Traditionsguts der Menschheit beziehen.
3. Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Interessen und Ausrichtung
4. Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern.

§ 4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz  des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht eingetragene Vereine und Einrichtungen werden, die diese Satzung anerkennen und bereit sind, den Vereinszweck in irgendeiner Form zu fördern.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft, die über die Mitgliedschaft entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
4. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch eine schriftliche Benachrichtigung des Vorstands ohne Einschränkungen und Auflagen erfolgen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn sein Verhalten mit den Zwecken und Zielen des    Vereins   nicht vereinbar ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6. Als korporative Mitglieder können sich dem Verein Vereinigungen mit vergleichbaren Aufga­ben anschließen. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
7. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand.
8. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
9. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Das Mitglied hat die Pflicht die Vereinsziele zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Die Förderung des Vereins durch Spenden (in Form von Geldbeträgen) ist ein wertvoller bildungs fördernder und kultureller Beitrag.
2. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Es handelt sich dabei um Jahresbeiträge, die jeweils am 1. Januar fällig sind.
3. Bedürftige können von Mitgliedsbeitragszahlungen befreit werden. Die Entscheidung über die Befreiung trifft der Vorstand.

§ 8 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 § 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei in der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wenn während der Amtsdauer Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit Ersatz zu wählen. Ein ordnungsgemäßer Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
5. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/beson-deren Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
Es ist möglich, dass eines der Vorstandsmitglieder gem. §8/1 zum Geschäftsführer ernannt wird. In diesem Falle ist der Geschäftsführer bei den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt das Betreiben sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, deren Leitung einer der Vorsitzenden hat, wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zu beschließen über
a) den Geschäftsbericht
b) den Jahresabschluss
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll im Anschluss an die Gründungsversammlung einmal in jedem Kalenderjahr stattfinden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25% der Mitglieder vom Vorstand innerhalb eines Kalendermonats einzuberufen.

§ 13 Ehrenämter und Ehrenmitglieder
1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
2. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 14 Rechnungsprüfer
1. Gleichzeitig mit der Wahl de
r Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr, das Kalenderjahr ist, eine Prüfung der Geschäfts‑ und Kassenführung sowie der Bücher und Belege vorzunehmen und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht darüber zu erstatten.

§ 15 Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit der Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
2. Das Vermögen des Vereins ist im Sinne des Vereinszwecks entsprechend §2/4 dieser Satzung zu verwenden.

Share by: